Pflicht ab 2. August 2026 · Art. 50 KI-Verordnung

Muss dieses KI-Bild gekennzeichnet werden?

Zieh ein Motiv hier rein. Das Werkzeug liest die Metadaten aus, misst die Bildmerkmale und beantwortet vor, was es selbst erkennen kann. Den Rest bestätigst Du — und bekommst Hinweistext und Prüfprotokoll für die Freigabe-Akte. Kostenlos, ohne Anmeldung, und das Bild verlässt Deinen Rechner nicht.

Keine Anmeldung Kein Upload Kein Tracking Läuft im Browser
Vorschau des geprüften Motivs
Bildmerkmale
Metadaten-Forensik
Wichtig: Fehlende Marker sind kein Beweis. Export, Screenshot, Bildbearbeitung und fast alle Social-Plattformen löschen Metadaten. Entscheidend bleibt, was Du über die Entstehung des Motivs weißt.
01

Wurde am Bildinhalt mit KI gearbeitet?

Gemeint ist der Inhalt, nicht der Workflow. Ein KI-Freisteller oder eine KI-Entrauschung verändert die Bildaussage nicht — ein eingesetzter Himmel, ein wegretuschierter Gegenstand oder ein generiertes Motiv schon.

Art. 3 Nr. 60 · „erzeugt oder manipuliert"

02

Zeigt das Motiv etwas Wirkliches?

Der Maßstab ist nicht „gibt es diese Person wirklich", sondern „könnte es sie geben". Die EU-Leitlinien lassen ausdrücklich genügen, dass das Dargestellte existiert, plausibel existieren kann oder plausibel existiert haben könnte. Ein erfundenes Gesicht im Karrieremotiv zählt damit mit.

Art. 3 Nr. 60 · Leitlinien v. 20.07.2026, Abschn. „Existing"

03

Könnte man es für eine echte Aufnahme halten?

Der Maßstab ist der flüchtige Blick der Zielgruppe im Feed, nicht das geschulte Auge in der Reinzeichnung. Fotorealistisch heißt: pflichtig. Erkennbar Illustration, Grafik oder Rendering-Ästhetik heißt: nicht.

Art. 3 Nr. 60 · „fälschlicherweise als echt erscheinen"

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Ist es offensichtlich ein kreatives Werk?

Künstlerisch, satirisch, fiktional — offensichtlich für die Betrachtenden, nicht nur für den Absender. Werbung kann im Einzelfall darunterfallen, rein kommerzielle oder informative Motive nicht. Mischt sich beides, entscheidet laut Leitlinien der informative Charakter — dann volle Kennzeichnung.

Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 · abgeschwächte Form

Entscheidungshilfe, keine Rechtsberatung. Geprüft wird ausschließlich die Kennzeichnungspflicht für Bildmotive nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Nicht abgedeckt: Chatbots (Abs. 1), maschinenlesbare Wasserzeichen (Abs. 2 — Pflicht der Tool-Anbieter), Emotionserkennung (Abs. 3), KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Abs. 4 UAbs. 2). Unabhängig vom Ergebnis separat prüfen: Irreführung nach UWG, Persönlichkeits- und Urheberrechte, Lizenzbedingungen des KI-Tools und die Plattformregeln von Meta, Google, TikTok und LinkedIn.

Die Lage

Was am 2. August 2026 wirklich in Kraft tritt

Die KI-Verordnung ist seit August 2024 in Kraft, wird aber gestaffelt anwendbar. Am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Art. 50 — und die treffen jeden, der KI-Bilder veröffentlicht.

Kurz davor hat der Gesetzgeber noch einmal nachjustiert: Mit dem Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) wurden die Hochrisiko-Pflichten um 16 Monate verschoben. Art. 50 war davon ausdrücklich nicht betroffen. Wer auf eine Verschiebung der Kennzeichnungspflicht gehofft hat, wartet vergeblich.

PflichtAb wannBetrifft Agenturen
KI-Kompetenz des Personals (Art. 4) 02.02.2025 Ja — gilt längst
Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Bildern (Art. 50 Abs. 4) 02.08.2026 Ja — Kerngeschäft
Hinweis bei Chatbots (Art. 50 Abs. 1) 02.08.2026 Ja, sobald Ihr einen baut
Maschinenlesbares Wasserzeichen (Art. 50 Abs. 2) 02.08.2026 Nein — Pflicht der Tool-Anbieter
Hochrisiko-KI, u. a. Recruiting-Systeme (Anhang III) 02.12.2027 Verschoben, aber nicht erledigt

Durchgesetzt wird das in Deutschland von der Bundesnetzagentur, die mit dem KI-Durchführungsgesetz zur zentralen Aufsicht wurde. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Praktisch wahrscheinlicher als ein Bußgeld ist allerdings die Abmahnung durch einen Wettbewerber — irreführende Werbung ist der deutlich schnellere Hebel.

Entwarnung

Was Du nicht kennzeichnen musst

Die Pflicht ist enger, als die Aufregung vermuten lässt. Vier Fälle, die klar draußen sind:

01

Alles Interne

Recherche, Konzeptskizzen, Moodboards, Layout-Dummys, Präsentationsplatzhalter. Die Pflicht knüpft an die Veröffentlichung an, nicht an die Entstehung.

02

Unterstützende Bearbeitung

Freisteller, Entrauschen, Schärfen, Farbkorrektur, Retusche kleiner Störer. Solange die Aussage des Bildes gleich bleibt, ist das keine Manipulation im Sinne der Verordnung.

03

Abstrakte Motive

Muster, Farbwelten, generative Grafik, Typo-Experimente. Ohne Bezug zu wirklichen Personen, Orten oder Gegenständen greift die Deepfake-Definition nicht.

04

Erkennbare Illustration

Comic, Cartoon, sichtbarer 3D-Look, Collage. Wenn niemand das Motiv für eine Aufnahme hält, fehlt das Merkmal „fälschlicherweise als echt erscheinen".

Aus der Praxis

Drei Grauzonen, die in der Werbung wehtun

Das generische Stimmungsbild

Ein KI-generiertes „Team im Büro" für die Karriereseite. Niemand Bestimmtes ist gemeint — trotzdem ähnelt es wirklichen Menschen und geht im Feed als Foto durch. Damit sind alle Merkmale erfüllt. Das ist der Fall, der Agenturen am häufigsten trifft und am zuverlässigsten übersehen wird.

Das Produktbild

Automotive arbeitet seit über zehn Jahren mit CGI-Renderings, ohne dass das je ein Transparenzproblem war. Die Grenze verläuft beim konkreten Kaufgegenstand: Ein generisches Modellvisual ist etwas anderes als ein KI-Bild genau des Gebrauchtwagens, der zum Verkauf steht. Letzteres suggeriert eine dokumentarische Aufnahme — und ist damit klar pflichtig.

Das halb generierte Motiv

Echtes Shooting, aber der Hintergrund kommt aus der KI. Oder das Produktfoto ist echt, die Szene drumherum generiert. Entscheidend ist, ob der KI-Anteil die Aussage des Bildes trägt. Ein ausgetauschter Himmel über demselben Gebäude ist harmloser als eine erfundene Produktionshalle hinter echten Mitarbeitenden.

Die pragmatische Regel: Im Zweifel kennzeichnen. Ein Hinweis in der Bildecke kostet gestalterisch fast nichts. Ein Verstoß kostet bis zu 3 % des Jahresumsatzes — und im Zweifel das Vertrauen der Zielgruppe, die sich getäuscht fühlt.

Zuständigkeit

Agentur oder Kunde — wer muss kennzeichnen?

Die Verordnung adressiert den Betreiber: wer das KI-System im beruflichen Kontext einsetzt und den Inhalt veröffentlicht. In der Praxis ist das meistens der Kunde, der das Motiv ausspielt — aber die Agentur, die es liefert, ist selten aus der Verantwortung.

Sobald Ihr ein KI-System unter eigenem Namen betreibt und ausliefert — etwa einen Karriere-Chatbot für einen Kunden — werdet Ihr vom Betreiber zum Anbieter. Das ist die schärfere Rolle mit deutlich mehr Pflichten.

Praktisch heißt das: Regelt im Angebot oder Rahmenvertrag, wer kennzeichnet. Liefert Ihr bereits gekennzeichnete Motive, oder setzt der Kunde den Hinweis beim Ausspielen? Beides ist vertretbar — ungeregelt ist es nicht.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Muss ich KI-generierte Bilder in der Werbung kennzeichnen?

Ja, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Das Motiv wurde mit KI erzeugt oder inhaltlich verändert, es ähnelt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen, und es könnte für eine echte Aufnahme gehalten werden. Dann ist es ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60 KI-VO und die künstliche Herkunft muss offengelegt werden.

Fehlt eine der drei Bedingungen, besteht keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4.

Muss die abgebildete Person wirklich existieren?

Nein — und das ist der am häufigsten übersehene Punkt. Der Gesetzestext spricht von „wirklichen Personen" (englisch: „existing persons"), was viele als „eine Person, die es tatsächlich gibt" lesen. Die EU-Kommission hat das in ihren Leitlinien vom 20. Juli 2026 ausdrücklich anders bestimmt: Es genügt, dass das Dargestellte etwas ähnelt, das „exists, can plausibly exist or could have plausibly existed in reality".

Maßgeblich ist also realistisch, nicht identifizierbar. Ein vollständig erfundenes, fotorealistisches Gesicht in einem Karriere- oder Kampagnenmotiv ist damit kennzeichnungspflichtig. Die Leitlinien zählen zu „Personen" ausdrücklich auch „realistic AI-generated human avatars or personas".

Heraus fällt nur, was es so nicht geben kann: Motive, die Natur oder Physik widersprechen — als Beispiele nennen die Leitlinien fliegende Menschen ohne Hilfsmittel, Drachen oder Auto fahrende Elefanten. Solche Inhalte gelten als „unrealistic" und können niemanden täuschen.

Reicht ein Hinweis in der Bildunterschrift oder im Social-Caption?

Nein. Die finalen Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 sind hier deutlich: Der Hinweis muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein und direkt im Inhalt stecken — so, dass er beim Weiterteilen und Herunterladen erhalten bleibt. Ein Vermerk in den AGB oder der Produktdokumentation genügt ausdrücklich nicht.

Auch ein reines Wasserzeichen in den Metadaten reicht nicht. Die maschinenlesbare Ebene ist eine zusätzliche Pflicht der Tool-Anbieter, kein Ersatz für den sichtbaren Hinweis.

Muss ich auch eine erfundene Person kennzeichnen, die es gar nicht gibt?

Ja. Das ist die größte Fehlannahme beim Thema. Umgangssprachlich meint „Deepfake" das gefälschte Video einer prominenten Person — juristisch ist der Begriff viel weiter. Die Kommission legt „ähnelt wirklichen Personen" so aus, dass jemand gemeint ist, der existiert, plausibel existieren könnte oder plausibel existiert haben könnte.

Eine fotorealistisch erfundene Person kann plausibel existieren — genau das macht Fotorealismus aus. Nach den Leitlinien ist die realistische synthetische Darstellung einer fiktiven, natürlich wirkenden Person deshalb ein Deepfake, selbst wenn keinerlei Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Auf die Absicht kommt es nicht an: Wer nicht täuschen wollte, ist trotzdem kennzeichnungspflichtig.

Für Agenturen heißt das: Das generierte Stimmungsbild „Team im Büro" ist der Regelfall der Pflicht, nicht der Ausnahmefall.

Müssen wir alte Motive nachträglich kennzeichnen?

Nein. Für Bild-, Ton- und Videoinhalte nach Art. 50 Abs. 4 gibt es keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht. Was vor dem Stichtag veröffentlicht wurde, muss nicht nachträglich markiert werden.

Sobald ein Motiv aber neu ausgespielt, in eine neue Kampagne übernommen oder in neuer Fassung veröffentlicht wird, gilt die Pflicht dafür wieder. Und für KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt der Stichtag anders — dort lohnt der genaue Blick.

Was gilt bei KI-Retusche und Freistellern?

Unterstützende Standardbearbeitung löst keine Pflicht aus, solange sie die Aussage des Bildes nicht wesentlich verändert. Freistellen, Entrauschen, Schärfen und Farbkorrektur sind unproblematisch — auch wenn KI im Werkzeug steckt.

Die Grenze verläuft nicht am Werkzeug, sondern an der Bildaussage: Ein eingesetzter Himmel, ein entfernter Gegenstand oder eine generativ erweiterte Szene verändern sie.

Wurde die Kennzeichnungspflicht durch den Digital Omnibus verschoben?

Nein. Der Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744) verschiebt ausschließlich die Pflichten für Hochrisiko-KI — eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, produktintegrierte auf den 2. August 2028.

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten unverändert ab dem 2. August 2026. Lediglich für die maschinenlesbare Markierung durch die Tool-Anbieter gibt es eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 — die betrifft Agenturen nicht.

Wie muss der Hinweis formuliert sein — und gibt es ein offizielles Zeichen?

Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor, nur dass die Offenlegung klar und erkennbar erfolgt, spätestens bei der ersten Wahrnehmung, in einfacher Sprache und ohne Kürzel außer „KI". Etabliert haben sich „KI-generiert" und „AI generated"; bei bearbeiteten Aufnahmen passt „KI-bearbeitet".

Die EU stellt inzwischen offizielle Icons bereit — als Grundzeichen sowie in den Varianten „vollständig KI-generiert" und „teilweise KI-verändert", jeweils schwarz, weiß und transparent, als SVG und PNG. Sie sind ausdrücklich frei nutzbar, ohne Namensnennung der Kommission. Ihre Verwendung ist freiwillig, die Kennzeichnungspflicht selbst ist es nicht — für ein einheitliches Kampagnenbild sind sie trotzdem die naheliegende Wahl.

Icons bei der EU-Kommission herunterladen → Wir verlinken bewusst auf die Originalquelle statt eigene Kopien anzubieten: Wird der Satz aktualisiert, hättest Du sonst eine veraltete Fassung im Umlauf.

Sinnvoll ist zusätzlich die maschinenlesbare Ebene: das IPTC-Feld „Digital Source Type" beim Export auf trainedAlgorithmicMedia setzen.

Gilt die Pflicht auch für kleine Agenturen und Selbstständige?

Ja. Anders als bei vielen anderen Vorschriften gibt es bei den Transparenzpflichten keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Sie knüpfen an den Inhalt an, nicht an die Unternehmensgröße.

Das gilt auch für die KI-Kompetenzpflicht aus Art. 4, die bereits seit Februar 2025 greift: Jedes Unternehmen, das KI einsetzt, muss sicherstellen und belegen können, dass die Mitarbeitenden kompetent damit umgehen.

Woher weiß das Werkzeug, ob mein Bild fotorealistisch ist?

Es misst das Bild — im Browser, ohne es hochzuladen. Entscheidend ist das Rauschen in flachen Bildbereichen: Jede echte Aufnahme trägt Sensor- oder Kompressionsrauschen, eine gezeichnete oder gerenderte Grafik hat dort mathematisch glatte Flächen. Dazu kommen Farbvielfalt, Helligkeitsverteilung, der Anteil reiner Schwarz- und Weißpixel und ein transparenter Hintergrund als Hinweis auf Freisteller und Logos.

Ist das Ergebnis eindeutig, füllt das Werkzeug die passenden Fragen vor — sichtbar markiert und jederzeit änderbar. Bei Grenzfällen markiert es nur einen Vorschlag und überlässt Dir die Entscheidung.

Was kann dieses Werkzeug nicht?

Es kann nicht erkennen, ob KI im Spiel war. Das kann kein Werkzeug zuverlässig — und die Rechtsfrage hängt ohnehin nicht daran, sondern an Entstehung, Wirklichkeitsbezug und Verwechslungsgefahr. Was gemessen wird, ist etwas anderes und juristisch Passenderes: ob das Motiv als echte Aufnahme durchgeht.

Es erkennt auch nicht, was abgebildet ist — ob Menschen, Gebäude oder Produkte zu sehen sind. Das bräuchte ein Bilderkennungsmodell. Die billige Abkürzung wäre eine Hauttonerkennung, und die funktioniert über verschiedene Hauttöne hinweg nachweislich ungleich gut. Ein Werkzeug, das bei dunkelhäutigen Menschen schlechter erkennt, hat auf einer Rechtsprüfung nichts zu suchen. Deshalb bleibt diese Frage bei Dir.

weigertpirouzwolf

Ihr braucht mehr als ein Werkzeug.

Die Kennzeichnung ist der sichtbare Teil. Der unsichtbare: eine KI-Richtlinie, die Euer Team versteht, ein dokumentierter Kompetenznachweis nach Art. 4 — der seit Februar 2025 fällig ist — und ein Freigabeprozess, in dem die Prüfung nicht vergessen wird. Wir haben das für uns gebaut und richten es auch bei Euch ein.

Gespräch vereinbaren Employer Branding bei wpw

Stand: 29. Juli 2026. Berücksichtigt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, die finalen Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 vom 20. Juli 2026, den am 8./9. Juli 2026 als angemessen bewerteten Verhaltenskodex zur Kennzeichnung sowie das deutsche KI-Durchführungsgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.